Pendlerpauschale für Lehrer und Akademiker

Die täglichen Fahrten zur Arbeit kosten Zeit und Geld. Bei großen Entfernungen zwischen Schule/Arbeitsstätte und Wohnung sind die Kosten besonders hoch. Daher sind für viele Lehrkräfte und Akademiker die Fahrtkosten – neben dem Arbeitszimmer – die größten Steuerabzugsposten in der Einkommensteuererklärung. Wir liefern viele Tipps und erläutern, wie und wo Sie die Fahrtkosten absetzen können.

Grundsätze für den Steuerabzug als Werbungskosten

Für die Strecke zwischen Wohnung und Schule können Lehrkräfte für jeden einfach gefahrenen Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 Euro als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies gilt sogar unabhängig davon, wie die Strecke zurückgelegt wird. Die Entfernungspauschale ist im § 9 Abs. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes gesetzlich geregelt.

Das ist zu berücksichtigen…

Die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zählen zu den Werbungskosten und sind in der Einkommensteuererklärung auf Seite 2 in der Anlage N in den Zeilen 31 bis 39 zu erfassen. Dafür werden folgende Angaben benötigt:

Einfache Entfernungsstrecke

Grundsätzlich ist hier die einfache Entfernungsstrecke zu erfassen – auch wenn die Strecke in der Regel täglich zweimal gefahren wird: jeweils auf dem Hin- und Rückweg. Aber auch, wenn über die Mittagspause nach Hause gefahren wird, ist dies für das Finanzamt irrelevant. Für jeden Arbeitstag darf nur die einfache Wegstrecke abgerechnet werden.

Kürzeste Strecke

Für die Berechnung der Kilometer ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Schule ausschlaggebend. Dabei erkennt das Finanzamt nur volle Kilometer an. Eine längere Entfernung wird nur dann anerkannt, wenn diese verkehrsgünstiger ist und regelmäßig gefahren wird. Der Begriff verkehrsgünstig sagt aus, dass so die Arbeitsstätte trotz etwaiger Verkehrsstörungen schneller und pünktlicher erreicht werden kann. Übrigens spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel tatsächlich genutzt wurde. Diese Strecke zählt auch, wenn durch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Strecke tatsächlich länger ist.

Höchstbetrag berücksichtigen

Die Entfernungspauschale, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch Pendlerpauschale genannt wird, ist auf einen Höchstbetrag von 4500 Euro gedeckelt. Nur wenn die Strecke auch mit einem Dienstwagen zurückgelegt wird, akzeptiert das Finanzamt höhere Werte. Aber auch dann, wenn die Strecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt wurde und der Steuerpflichtige anhand von Belegen einen höheren Betrag nachweisen kann.

Tipp: Wer nach weiteren Informationen zur Pauschale sucht, wird hier bei vlh.de fündig – und auch der Blick auf die anderen Steuertipps für Berufstätige lohnt sich in jedem Fall.

Das kann abgesetzt werden und das nicht

Welches Verkehrsmittel genutzt wurde, spielt keine Rolle, denn das Finanzamt berücksichtigt unabhängig vom Verkehrsmittel und unabhängig von den tatsächlich entstehenden Aufwendungen prinzipiell eine Pauschale von 0,30 Euro. Das bedeutet, dass die Entfernungspauschale auch dann angesetzt werden kann, wenn öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis genutzt werden. Wer für den Weg verschiedene Verkehrsmittel nutzt, also beispielsweise die Teilstrecke zum Bahnhof mit dem eigenen PKW und den Rest mit den Öffentlichen zurücklegt, muss die gleichen Bedingungen wie bei einer reinen PKW-Nutzung einhalten. Auch hier gilt die kürzeste Straßenverbindung zur Ermittlung der Kilometer.

Wer an einer Fahrgemeinschaft teilnimmt, kann ebenfalls die für ihn maßgebliche Pendlerpauschale ansetzen. Wird allerdings ein Umweg erforderlich, weil beispielsweise ein Mitfahrer abgeholt werden muss, darf dieser nicht in die Berechnung mit einbezogen werden.

Tipps: Damit können Akademiker Steuer sparen

Wer die kürzeste Entfernungsstrecke nicht kennt, kann einen kostenlosen Routenplaner aus dem Internet nutzen, etwa Google Maps, um die kürzeste Strecke zu bestimmen. Voraussichtlich wird der Finanzbeamte ebenfalls so handeln, um die Angaben in der Steuererklärung zu überprüfen. Wer schon im laufenden Jahr den Steuervorteil nutzen möchte, kann ganz einfach einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. In diesem Fall werden die Werbungskosten bereits monatlich berücksichtigt. Möglich ist ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung immer dann, wenn die Werbungskosten 1000 Euro überschreiten und zusammen mit anderen absetzbaren Posten über dem Grenzbetrag in Höhe von 600 Euro liegen.

Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erleidet, kann die daraus resultierenden Kosten als außergewöhnliche Aufwendungen geltend machen. Das gilt für alle Kosten, die weder die Versicherung, noch der Unfallgegner oder eine andere Stelle ersetzen. Allerdings ist es fraglich, ob diese Vorgehensweise noch lange Bestand hat. Denn in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.02.2016 mit dem Aktenzeichen 1 K 2078/15 wurde entschieden, dass mit der Pauschale sämtliche Kosten abgedeckt sind – auch die eines Unfalls.